Mit diesen Rechner können Sie schnell Ihr Krankengeld berechnen.
Eine der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Zahlung von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Krankengeld nach 6 Wochen: Sie können Krankengeld beziehen, wenn Sie als Arbeitnehmer auch nach sechs Wochen, in denen sie Entgeltfortzahlungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, aus Krankheitsgründen nicht arbeiten können oder eine Arbeitswiederaufnahme zur Verschlechterung Ihres Zustands führen würde. Werden Sie auf Kosten Ihrer Krankenversicherung in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung oder stationär in einem Krankenhaus behandelt, wird ebenfalls Krankengeld gezahlt. Dies gilt auch bei Krankheit des Kindes, sofern dieses das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (keine Altersbegrenzung bei einem behinderten Kind), einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch.
Krankengeldanspruch haben nur bestimmte Personengruppen. Dazu zählen vor allem sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die innerhalb von drei Jahren maximal 78 Wochen lang Krankengeld beziehen können. Dabei muss es sich um dieselbe Krankheit handeln. Kommt in dieser Zeit eine weitere hinzu, führt dies nicht zur Verlängerung der Krankengeldzahlung. Als erster Tag der 78-Wochen-Frist gilt der Tag der Krankschreibung.
Freiwillig Krankenversicherte, beispielsweise Künstler und Publizisten (wenn Mitglied in Künstlersozialkasse) sowie hauptberuflich Selbstständige, erhalten spätestens ab dem 43. Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise stationären Behandlung Krankengeld. Dafür müssen sie allerdings einen Wahltarif Krankengeld abgeschlossen haben. Spezielle Wahltarife der Krankenkassen ermöglichen einen früheren Bezug von Krankengeld. Auch hier gilt die 73-Wochen-Frist.
Sollten Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein, können Sie als Krankenversicherter Krankengeld beantragen. Nach Ablauf der sechs Wochen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine Verdienstbescheinigung, die der Berechnung der Krankengeldhöhe dient. Weiterhin wird Ihnen ein Auszahlungsschein zugesendet, der vom behandelnden Arzt auszufüllen ist. Beide Formulare müssen ausgefüllt an die Kasse zurückgeschickt werden. Da ein Versicherter diese Formulare automatisch erhält, sich aber selbst um die Ausfüllung kümmern muss, handelt es sich nur zu einem Teil um einen Antrag auf Krankengeld.
Die Höhe des Krankengelds richtet sich danach, zu welcher Personengruppe der Antragsteller gehört. Arbeitnehmer erhalten 70 % ihres letzten Bruttoarbeitsentgelts, maximal aber 90 % ihres Nettogehalts. Die Krankengeldhöhe auf Grundlage Ihres Gehalts berechnet Ihnen der Krankengeldrechner.
Auch Krankengeldbezieher müssen im Regelfall Sozialversicherungsbeiträge abführen. Einen Anteil der Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt die Krankenkasse, den anderen der Leistungsempfänger, sodass sich letztendlich ein Netto-Krankengeld ergibt, das der Betroffene erhält. Für Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fallen keine Beiträge zur Pflegeversicherung an.
Bezieher von Arbeitslosengeld I erhalten bei Arbeitsunfähigkeit eine sechswöchige Leistungsfortzahlung von der Bundesagentur für Arbeit. Danach wird von der Krankenversicherung Krankengeld gezahlt, das in seiner Höhe dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldbetrag entspricht. Die Krankenkasse übernimmt bei diesen Personengruppen die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge komplett. Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Für die Berechnung des Krankengelds muss zunächst die Festlegung des Bemessungszeitraums erfolgen.
Relevant ist für die Berechnung der Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der mindestens vier Wochen betragen muss. Dieser Zeitraum muss also bereits abgelaufen und abgerechnet worden sein. Sollten der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die Entgeltabrechnung auf denselben Tag fallen, muss ein früherer Abrechnungszeitraum herangezogen werden.
Der Krankengeldbezug erfolgt maximal 78 Wochen seit dem Tag der Krankschreibung. Wird diese Zeit überschritten, kommt es zur Aussteuerung des Krankengelds. Die Fortzahlung durch die Krankenversicherung wird also eingestellt. In solchen Fällen muss für das weitere Vorgehen festgelegt werden, ob eine Erwerbsunfähigkeit, -minderung oder Berufsunfähigkeit vorliegt.
Wenn eine Erwerbsminderung oder eine Berufsunfähigkeit vorliegt und man auf staatliche finanzielle Hilfe angewiesen ist, ist man dazu verpflichtet, beispielsweise eine Tätigkeit in einem anderen Berufsbereich aufzunehmen.
In bestimmten Fällen kommt es nur zum Ruhen der Krankengeldzahlungen. Davon betroffen sind
Da das Krankengeld geringer ausfällt als die Entgeltfortzahlung, gleichen manche Arbeitgeber nach die Differenz nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung aus. Arbeitnehmer haben darauf aber keinen Anspruch.
Entgeltfortzahlungen erhalten Arbeitnehmer auch, wenn sie eine Rehabilitationsleistung (berufliche oder medizinische Rehabilitation) in Anspruch nehmen. Überschreitet die Rehabilitationsphase die sechs Wochen, in denen der Lohn weitergezahlt wird, kann Übergangsgeld bei der Rentenversicherung beantragt werden. Beim Übergangsgeld handelt es sich somit um eine Lohnersatzleistung. Es wird für die Dauer der Maßnahme gezahlt. Übergangs- und Krankengeld schließen einander nicht aus. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Übergangsgeld bezogen wird. Wichtig für den Erhalt dieses Geldes ist, dass vor Beginn der Rehabilitation oder einer Arbeitsunfähigkeit, welche die sechs Wochen überschritten hat, Arbeitseinkünfte erzielt oder Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) bezogen und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Sie müssen zuvor also rentenversicherungspflichtig gewesen sein. Um diese Lohnersatzleistung zu beantragen, müssen Einkommensnachweise sowie der Bescheid über die Genehmigung der Rehabilitationsleistung eingereicht werden.
Rentenversicherungspflichtige ohne Kind/er erhalten 68 % ihres letzten Nettogehalts. Haben sie ein Kind und einen Kindergeldanspruch, sind es 75 %. Wenn ein Versicherter vor der Rehabilitationszeit Arbeitslosengeld I erhielt, kann er, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds beziehen. Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten auch während der Rehabilitation regelmäßig Grundsicherungsleistungen. Für die Berechnung der Übergangsgeldhöhe wird bei Selbstständigen beziehungsweise freiwillig Versicherten das Einkommen herangezogen, das die Grundlage für die im letzten Kalenderjahr gezahlten Rentenversicherungsbeiträge ist. Gezahlt werden 80 % dieses Einkommens. Da dieser Betrag deutlich geringer als der des Krankengelds ist, wird die Differenz durch einen Krankengeld-Spitzbetrag aufgestockt, sofern der freiwillig Versicherte Beiträge zur Rentenversicherung aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zahlt.
Da Geringfügig Beschäftigte nur rentenversicherungspflichtig sind, haben sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Minijobber erhalten bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten sechs Wochen ebenfalls Lohnfortzahlungen von ihrem Arbeitgeber. Kann der Betroffene aber über diese Zeit hinaus weiterhin nicht arbeiten, muss er Arbeitslosengeld II beziehungsweise Leistungen zur Grundsicherung beantragen, um finanziell zumindest grundsätzlich abgesichert zu sein.